Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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1. Der Gründer des Fideicommisses, Oskar von Deuster, Rittergutsbesitzer zu 
Kitzingen, und dessen etwa noch zu erwartende männliche Descendenz. 
Der Neffe des Letzteren, Friedrich von Deuster, Sohn seines Bruders Karl 
Reichard von Deuster und dessen Descendenz, jedoch unter der Bedingung, daß 
der genannte Neffe des Gründers oder ein direkter mämnlicher Descendent desselben 
den Anfall der Fideicommißerbfolge erlebt. 
3. Tritt diese Bedingung nicht ein, so tritt an die Stelle des genannten Neffen dessen 
Bruder Theodor von Deuster, ebenfalls Sohn des Bruders des Gründers 
Karl Neichard von Deuster, und seine Descendenz, aber wiederum unter der 
Bedingung, daß er selbst oder ein direkter männlicher Descendent desselben den 
Anfall der Fideicommißerbfolge erlebt. 
Tritt auch diese Bedingung nicht ein, so soll das Fideicommiß auf den Neffen 
des Gründers Oskar von Deuster, ebenfalls Sohn des genannten Karl 
Reichard von Deuster, und dessen Descendenz übergehen. 
Wenn nach den Bestimmungen des §. 3 die weibliche Erbfolge eintritt, so hat die 
weibliche Nachfolgerin für sich und ihre etwaige Familie den Namen von Deuster anzu 
nehmen und zu führen, falls ihr Familienname ein anderer sein sollte. 
E 
C. Rechte und Pflichten des Fideicommiß-Inhabers. 
§. 5. 
Der jeweilige Inhaber des Fideicommisses soll zwar im Allgemeinen an das gesetzliche 
Veräußerungsgebot gebunden sein, jedoch soll er nach vorgängiger Vernehmung der Fidei- 
commißanwärter und mit Genehmigung des zuständigen Fideicommißgerichts berechtigt sein, 
a) Grundbesitz, Renten und Rechte gegen anderweitigen Grundbesitz und andere Renten 
und Rechte vortheilhaft zu vertauschen, 
b) unnütze oder überflüssige Gebäude niederzulegen. 
F. 6. 
Für den Fall, daß der Gründer des Fideicommisses Oskar von Deuster vor seiner 
Gemahlin sterben sollte, hat letztere den Nutzgenuß des Wohnhauses Hs.-Nr. 558 zu
	        
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