Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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In allen Fällen muß ein wohlmotivirter Tilgungsplan zu Grunde gelegt und in dem- 
selben auf möglichst kurze Rückzahlungstermine Bedacht genommen werden. 
G. Vorbehalt des Stifters. 
S. 11. 
Der Gründer des Fideicommisses hat sich das ihm ohnehin gesetzlich zustehende Recht 
ausdrücklich vorbehalten, dieses Fideicommiß zu widerrufen oder abzuändern oder zu ergänzen. 
Da dieses Familienfideicommiß den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, auch auf die 
gemäß §. 26 des Ediktes über Familienfideicommisse ergangene Ediktalladung Niemand mit 
Ansprüchen aufgetreten ist, welche die Constituirung des Familienfideicommisses hindern oder 
aufhalten könnten, wird dasselbe, jedoch mit Vorbehalt der Rechte der allenfalls beim Ab- 
leben des Gründers vorhandenen Notherben desselben auf den Pflichttheil, gemäß §§. 19 
und ff. und 28 des Fideicommiß-Ediktes bestätiget, in die Fideicommiß-Matrikel eingetragen 
und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
Bamberg, den 26. Februar 1887. 
Rönigl. Oberlandesgericht Bamberg. 
(I. S.) Präsident v. Wallmenich. 
Pattberg. 
HofdienKk-Nachricht. wogen gefunden, unter'nm 7. März l. Js. 
den Rittmeister à la suile der Armee, Alfred 
Freiherrn von Seckendorff-Aberdar, auf 
sein allerunterthänigstes Ansuchen zum König- 
lichen Kämmerer zu ernennen. 
Im Namen Seiner Majestät des tiönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich allergnädigst be-
	        
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