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8. 1.
sin u nuG Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh, sowie von Schafen, Ziegen und anderen
Chieren im Allge
meinen. Wiederkäuern aus Oesterreich-Ungarn und dessen Hinterländern ist, soweit nicht nachstehend
Ausnahmen begründet sind, bis auf Weiteres verboten.
F. 2.
sn—iilm Den Wirthschaftsbesitzern in den Grenzbezirken gegen Oesterreich ist ausnahmsweise
eieh cietn gestattet, Nutz- und Zuchtvieh, welches aus notorisch seuchenfreien österreichischen Greuzbe—
zirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Einstallung inner-
halb des inländischen Grenzbezirkes bestimmt ist, aus Oesterreich nach Bayern einzuführen.
Was als bayerischer beziehungsweise österreichischer Grenzbezirk zu gelten hat, bemißt
sich nach den desfalls von den k. Regierungen, Kammern des Innern, getroffenen Au-
ordnungen; etwaige Aenderungen sind durch die Genehmigung des k. Staatsministeriums
des Innern bedingt.
Jede solche Einfuhr ist an nachstehende Bedingungen und Beschränkungen gebunden:
1. Es darf nur Nutz= und Zuchtvieh der in den Grenzgegenden bekannten öster-
reichischen Landschläge zum eigenen Wirthschaftsbedarfe des Einführenden eingeführt werden.
Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlachtung oder des weiteren Handels
ist verboten.
Die Zahl der Thiere, welche eingeführt werden dürfen, richtet sich nach dem Wirth
schaftsbedarfe des Einführenden, jedoch dürfen von einem Wirthschaftsbesitzer innerhalb einers
Kalenderjahres nicht mehr als zusammen 12 Stück eingebracht werden.
2. In jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten Einfuhr hat der Einführende an
der Eintrittsstation durch ein Zeugniß seiner Ortspolizeibehörde nach Anlage & den Nach-
weis zu liefern, daß die einzubringende Zahl von Thieren dem Bedarfe seiner Wirth
schaft entspricht.
Das Zeugniß hat eine Giültigkeitsdauer von 2 Monaten.
Bei der Abgabe des Zeugnisses ist der Wirthschaftsbesitzer durch die Ortspolizeibehörde.
ansdrücklich auf die bei und nach der Einfuhr zu beobachtenden Vorschriften aufmerksam
zu machen.
X.
V W