Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

eseh und Verurhunngshat. 
für das 
Königreich Bayern. 
M 18. 
München, den 12. April 1887. 
Juhalt: 
Bekanntmachung vom 31. März 1887, die Erbschaftsteuerpflicht levtwilliger Zuwendungen für Armenzwecke 
an Großherzoglich Mecklenburg-Schweriu'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten betr. — Bekannt- 
machung vom 6. April 1887, den Verkehr mit Sprengstoffen betr. — Bekanntmachung vom B. April 1887, 
die Organisation der Staatsforstverwaltung betr. — Hofdienst-Nachrichten. — Staatsdlenst-Nachrichten. — 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Consulat der Vereinigten 
Staaten von Amerika in München. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
Nr. 45861. 
Bekanntmachung, die Erbschaftsteuerpflicht letztwilliger Zuwendungen für Armenzwecke an Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten betreffend. 
Königliche Staatsministerien des Innern, des Innern für Rirchen= und 
Schulangelegenheiten und der Tinanzen. 
Inhaltlich einer Bekanntmachung des Großherzoglich Mecklenburgischen Staats-Ministeriums 
d. d. Schwerin am 1. Februar 1887 (Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklen- 
burg-Schwerin Jahrgang 1887 S. 16) genießen mit ständischer Zustimmung Königlich 
Bayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten, welche zu Armenzwecken aus 
dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin letztwillige Zuwendungen empfangen, Befreiung 
von Entrichtung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'schen Erbschaftssteuer in demselben 
Umfange, wie Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Gemeinden und Anstalten. 
Im Hinblicke auf Art. 3 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes vom 18. August 1879 
sind daher Großherzoglich Mecklenburg-Schweriu'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und 
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