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3. Die Einfuhr darf nur über jene Orte erfolgen, welche von den k. Kreisregierungen,
Kammern des Innern, hiefür bestimmt werden.
4. Der Einführende hat an der Eintrittsstation nebst dem in Ziff. 2 vorgeschriebenen
Zeugnisse den für den inneren Verkehr mit Vieh in Oesterreich-Ungarn vorgeschriebenen
Viehpaß vorzulegen, in welchem die einzelnen Viehstücke nach Race, Geschlecht, Farbe und
besonderen Merkmalen individuell genau bezeichnet sein müssen. Dieser Viehpaß hat anßer-
dem die amtliche Bestätigung zu enthalten, daß die betreffenden Viehstücke unmittelbar vor
ihrem Abgange nach Bayern mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte inner-
halb des österreichischen Grenzbezirkes gestanden haben und daß in einem Umkreise von
35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht.
5. Der bayerische Kontrolthierarzt hat die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und
die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand sorgfältigst zu untersuchen. Die
auf der Eisenbahn kommenden Viehstücke sind behufs Feststellung des Gesundheitszustandes
auszuladen, zu tränken und zu füttern.
6. Wird die Einfuhr nicht beanstandet, so ist dem Einführenden von dem Kontrol-=
thierarzte ein Erlanbnißschein nach Anlage B auszustellen.
Werden dagegen die einzuführenden Thiere seuchekrank, verdächtig oder nach ihrer
Identität mit den im Viehpasse bezeichneten Stücken zweifelhaft besunden, so sind dieselben
zurückzuweisen. Ist bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Viehstücke auch nur Eines zu
beanstanden, so ist der ganze Transport zurückzuweisen. Der Kontrolthierarzt hat Zurück-
weisungen ungesäumt der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.
7. Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze unverzüglich und auf dem kürzesten
Wege nach seinem Bestimmungsort zu bringen und ist dessen Abgang dahin von dem Kon-
trolthierarzte der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes unter genauer Bezeichnung der
eingeführten Biehstücke nach Race, Geschlecht, Alter und besonderen Merkmalen unverweilt
schriftlich mitzutheilen.
Auf dem Wege von dem Eintrittsorte bis an den Bestimmungsort darf den einge-
führten Thieren die zur Erholung nöthige Ruhe und bei größeren Entfernungen das Ueber-
nachten in einer mit Hormwieh nicht besetzten Ränmlichkeit gestattet werden.
Das Eintressen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betressende Wirthschaftsbe-