Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Nichte Marie Gräfin von Fugger-Glött zu Oberndorf, geborenen Freiin von Küns- 
berg-Langenstadt, abstammt, über, und zwar nach dem Rechte der Erstgeburt, unter An- 
wendung der vorstehend unter Nr. I für die Erbfolge getroffenen Bestimmungen, sohin unter 
Bevorzugung des Mannsstammes. 
IV. Wenn auch in dieser gräflichen Familie seinerzeit kein zur Fideicommißfolge be- 
rechtigter männlicher oder weiblicher Descendent mehr vorhanden ist, so soll die Familie des 
Grafen Alfred von Fugger-Glött in Linz (Oesterreich), soweit sie von des Fideicommiß- 
stifters Nichte Franziska Gräfin von Fugger-Glött, geborenen Freiin von Künsberg- 
Langenstadt, abstammt, in den Besitz des Fideicommisses treten und zwar nach Maßgabe 
der vorstehend unter Ziffer 1 getroffenen Bestimmungen. 
C. Lasten des Fideicommisses. 
8. 4. 
a) Aus den Renten des Fideicommisses sollen 
1. die Wittwe des früheren Fideicommißbesitzers, solange sie sich nicht wieder verehelicht, 
2. die Schwestern des zeitlichen Fideicommißbesitzers, solange sie ledigen Standes sind, 
3. die jüngeren Brüder des zeitlichen Fideicommißbesitzers, so lange sie nicht ein ge- 
sondertes Geschäft führen oder eine Anstellung im Staats-, Militär= oder öffent- 
lichen Dienste haben und hieraus ihren Vermögensunterhalt ziehen, — 
Apanagen erhalten und zwar zusammen ein Viertheil der Jahresrente des Fideicommisses. 
An diesem Viertheil der Jahresrente erhält jeder Apanageberechtigte einen Kopftheil, 
die Wittwe des zunächst vorgehenden Fideicommißbesitzers zwei Kopftheile. 
Hienach ist die Rente jedes Berechtigten jährlich bei Beginn des Jahres festzustellen. 
Sie ist in vierteljährigen Raten zu zahlen. 
Wenn ein Berechtigter während des Kalenderjahres stirbt oder sein Anspruch aus einem 
anderen Grunde erlischt, so gehört die Rente bis zum Schlusse des Jahres zu seinem 
Vermögen. 
|) Die zur Vertheilung kommende Quote, d. h. der Geldbetrag derselben, richtet sich in 
den ersten fünf Jahren nach Gründung des Fideicommisses, als welcher Zeitpunkt zu 
diesem Zwecke der 1. Jänner 1884 gelten soll, nach der dreieinhalbprocentigen Rente 
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