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aus dem Schätzungswerthe des rentirlichen Fideicommißvermögens, wie er behufs der
Genehmigung des Fideicommisses festgestellt worden ist.
Später — also vom 1. Jänner 1889 an — ist der Durchschnitt des wirklichen
Reinertrages der letztverflossenen fünf Jahre zu Grunde zu legen, nachdem an diesem
Ertrage die nothwendigen oder wenigstens zur Verbesserung der Güter dienenden Be-
wirthschaftungsauslagen, die Steuern und öffentlichen Lasten abgezogen sind.
Der Gesammtbetrag der Apanage ist je nach Ablauf von fünf Jahren neu zu be-
rechnen.
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Die zu Apanagen bestimmte Quote der Fideicommißrente haftet niemals für Schulden
des Fideicommißbesitzers.
Bei ihrer Berechnung kommen nur wirkliche Fideicommißschulden, welche mit Zu-
.stimmung der Fideicommißanwärter, der etwaigen Curatoren und des die Aufsicht
führenden Gerichts gemacht worden sind, nach Maßgabe des Tilgungsplanes in Betracht.
s) Die Apanage soll nur zur Alimentation des Apanageberechtigten dienen. Eine Ver-
wendung zur Zahlung von Schulden desselben soll nur mit Zustimmung des Fidei-
commißbesitzers und unter der Voraussetzung zulässig sein, daß die Schuld für Alimente
des Berechtigten gemacht worden ist, und durch Zahlung der Schuld die Alimentation
des Berechtigten nicht gefährdet wird.
Wenn diese Ausnahme nicht vorliegt und dessen ungeachtet Beschlagnahme der
Apanage erfolgt, so ist der Fideicommißbesitzer von Zahlung der Apanage befreit, darf
sohin ihren Betrag behalten, hat aber für Alimentation des seither Apanageberechtigten
Sorge zu tragen.
G
L) Der Vater des ersten Fideicommißbesitzers, August Freiherr von Künsberg-
Langenstadt, welchem das Testament des Fideicommißstifters für die Dauer der
Minderjährigkeit des ersten Fideicommißinhabers den Bezug von zwei Viertheilen der
Fideicommißrente zugedacht hat unter der Auflage, daraus die Kosten für Unterhalt,
Erziehung und Bildung dieses Sohnes zu bestreiten, ist, nachdem letzterer bereits (am
18. September 1885) großjährig geworden, demgemäß zum Bezuge der Fideicommiß-
reute berechtigt ist, apanageberechtigt neben den übrigen zur Theilnahme an der Apanage
(gemäß lit. a oben) befugten Personen.