Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Die Wirthschaftskosten sind nach Maßgabe des betreffenden Kalenderjahres, nämlich 
nach Verhältniß der bis zum Tage der Fideicommißerledigung verflossenen Tage, zu dem 
Reste des Jahres zu ratiren. 
In gleicher Weise ist es mit der geschuldeten Apanage zu halten. Der nunmehrige 
Fideicommißbesitzer haftet jedoch den Apanageberechtigten für die ganze noch geschuldete 
Apanage, hat aber wegen der Quote, welche sich auf den bis zum Todestage verflossenen 
Theil des Kalenderjahres berechnet, soweit die Quote noch geschuldet wird, einen Ersatzan- 
spruch an das Vermögen des seitherigen Fideicommißbesitzers. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und Bedingungen vorstehend beschriebene freiherrlich 
von Cunibert'sche Fideicommiß in Bayern wird, nachdem auf die gemäß §. 26 der VII. Bei- 
lage zur bayerischen Verfassungsurkunde ergangene Ediktalladung vom 16. Juni 1886 Nie- 
mand mit Ansprüchen aufgetreten ist, welche die Constituirung des Fideicommisses hindern 
oder aufhalten könnte, hiemit bestätigt, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch 
das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekannt gemacht. 
Bamberg, den 4. April 1887. 
RKönigl. Oberlandesgericht Bamberg. 
(I. S.) 
Präsident v. Wallmenich. 
Heiß. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich allergnädigst be- 
wogen gefunden, 
unter'm 1. April l. Is. den Gutsbesitzer 
Maximilian Freiherrn Tänzl von Traz- 
  
berg auf sein allerunterthänigstes Ansuchen 
zum Königlichen Kämmerer zu ernennen und 
unter'm 13. April l. Is. dem Vorstande 
der königlichen Polizei-Direktion München, 
Regierungsdirektor Dr. Ludwig von Miller, 
den Hofzutritt und zwar in unmittelbarer 
Reihe nach dem Direktor der technischen Hoch- 
schule, Geheimrath Dr. von Bauernfeind, 
zu gewähren.
	        
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