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8. 1.
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörden im Sinne des Reichs-
gesetzes sind:
a) für den Betrieb der Staätseisenbahnen, des Ludwig-Donau-Main-Kanales und
der Bodenseedamypfschiffahrt, einschließlich aller auf eigene Rechnung ausgeführten
Bauten, von der Generaldirektion der k. Staatseisenbahnen,
b) für den Betrieb der Post= und Telegraphenverwaltung von der Direktion der
k. Posten und Telegraphen
wahrzunehmen.
Die Generaldirektion der k. Staatseisenbahnen ist zugleich Ausführungsbehörde für den
dem k. Straßen= und Fluß-Bauamte Speyer unterstellten Dampfschiffahrtsbetrieb.
8. 2.
Bei jeder Ansführungsbehörde besteht ein Schiedsgericht mit dem Sitze in München. Das
Schiedsgericht der vormaligen Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung,
hat seine Wirksamkeit auf den ganzen Geschäftsbereich der Generaldirektion der k. Staats-
eisenbahnen auszudehnen; das Schiedsgericht der vormaligen Generaldirektion der k. Verkehrs-
anstalten, Bauabtheilung, wird aufgehoben.
Die Ernennung des Vorsitzenden, sowie des Stellvertreters desselben erfolgt durch das
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Die Kosten der Schiedsgerichte sind von den Ausführungsbehörden zu tragen.
8. 3.
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt in allen Fällen durch die Ausführungs-
behörden.
§. 4
Die Anzeigen über die vorkommenden Unfälle (§. 51, Absatz 5 des Unfallversicher-
ungsgesetzes vom 6. Juli 1884) sind:
a) im Geschäftsbereiche der Generaldirektion der k Staatseisenbahnen an die k. Ober-
bahnämter, Centralwerkstätten, Central-Magazinsverwaltungen und Eisenbahnbau-
sektionen, in deren Bezirk der Unfall sich ereignet hat, beziehungsweise an das
Kanalamt oder das Betriebsamt der Bodenseedampfschiffahrt,