Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

20. 285 
b) im Geschäftsbereiche der Direktion der k. Posten und Telegraphen an dasjenige 
k. Oberpostamt, in dessen Bezirk der Unfall sich ereignet hat, und 
) für den Damnpfsschiffahrtsbetrieb des k. Straßen= und Flußbauamtes Speyer an die 
bezeichnete Behörde 
zu richten. 
Die gleichen Behörden haben bezüglich der in ihren Bezirken vorkommenden Unfälle 
die Untersuchung nach §. 53 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 zu führen; 
dieselben sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses anderen Dienststellen im Regquisitions-= 
wege die Vornahme von Erhebungen zu übertragen. Den Ausführungsbehörden bleibt vor- 
behalten, die Führung der Untersuchung durch besondere Kommissäre vornehmen zu lassen. 
8. B. 
Die Erlassung des Regulatives über die Wahl der Vertreter der Arbeiter wird dem 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern im Benehmen mit dem Staats- 
ministerium des Innern vorbehalten. 
München, den 12. April 1887. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. TCrailheim. Frhr. v. Feilihsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
Nr. 5841. 
Bekanntmachung, Berichtigung des §. 90 der Ersatzordnung betressend. 
K. Staatsministerium des Innern und R. RKriegoministerium. 
§. 90 der Ersatzordnung (Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 21.November 1875, 
Theil 1, Ges. und Verordn.-Bl. Seile 771) erhält nachstehende Fassung:
	        
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