1. 1.
rie VM.
286
8. 90.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse.
Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler
anerkannt und klassifizirt.
Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden:
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt'),
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist,
I) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird,
q) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden.
Die erfolgte Anerkennung wird durch das Centralblatt für das Deutsche Reich, in
Bayern auch durch das Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Außer den daselbst bezeichneten Lehranstalten können in Bayern auch die Schul-
lehrer-Seminarien auf Grund Bestehens der Entlassungsprüfung wissenschaftliche Be-
fähigungszeugnisse nach Schema 17 ausstellen, welche jedoch nur von den bayerischen
Prüfungskommissionen angenommen werden.
Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen, dann
Reifezeugnisse für die erste Klasse der unter Nr. 2a genannten Anstalten (beziehungs-
weise für die dritte Gymnasialklasse der bayerischen humanistischen und für den fünften
Kurs der bayerischen Real-Gymnasien) machen die Beibringung der nach Schema 17
auszustellenden Zeugnisse entbehrlich.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse eines anßerbayerischen, beziehungs-
weise der erfolgreiche Besuch der dritten Klasse des bayerischen Kadettencorps genügt zum
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung.
*) Zu den hier gedachten Lehranstalten des Deutschen Reiches gehören in Anbetracht des Lehrprogrammes
auch die bayerischen humanistischen und Realgymnasien; bei deuselben wird jedoch ihrer besonderen Organisation
und Klasseneintheilung entsprechend der erfolgreiche Besuch der ersten Gymnasialklasse, beziehungsweise des dritten
Realgymnasial-Kurses zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung gefordert.