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derjenigen Gemeinde zugefertigt, in welcher die betreffende Person oder deren Familie
ihre Niederlassung hat oder zuletzt gehabt hat, und in Ermanglung einer Niederlassung
in Württemberg dem Standesamt der in §. 2 bezeichneten Gemeinde. Solche Urkunden
sind zunächst zur Berichtigung des Familienregisters zu verwenden und sodann, ohne daß
eine Uebertragung in die Standesregister stattfindet, zu den gemäß §. 9 der Ausführungs-
verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 473) zu führenden
Sammelakten zu nehmen.
S. 13.
Wird von einem Standesbeamten an Behörden oder an Privatpersonen auf deren
Antrag ein Auszug aus dem Familienregister ausgefogt, so ist derselbe ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen. Uebrigens vertreten diese Auszüge nicht die Stelle von Standes-
register-Auszügen.
Stuttgart, den 2. Juni 1880.
Für den Staatsminister des Innern:
Faber. Bätzner.
Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Beilbroun, betreffend die Hestätigung des von dem
Freiherrn Georg Astolph von Cotta zu Pipfelhof über seinen sämmtlichen Liegenschaftsbesitz auf
Markung PHipfelhof errichteten Familienstatuts. Vom 28. Mai 1880.
Der am 20. Mai 1876 verstorbene Freiherr Georg Astolph von Cotta hat am 9.Dezem-
ber 1873 über seinen sämmtlichen bei seinem Tod vorhandenen Liegenschaftsbesitz auf Mar-
kung Hipfelhof, bestehend aus dem immatrikulirten Rittergut Hipfelhof und verschiedenen
dazu erworbenen nicht exemten Grundstücken, ein Familienstatut errichtet, wonach dieses
gesammte Gut ein unveräußerliches untheilbares Fideikommiß der von ihm abstammen-
den Familie bilden soll, welches zunächst an seinen zweiten und jüngsten Sohn Carl, so-
dann in dessen Mannsstamm nach Linealfolge mit Erstgeburtsrecht d. i. in der Art ver-
erbt wird, daß stets der Erstgeborene in der ältesten Linie und Unterlinie allein zur Nach-
folge gelangt. Für den Fall des Aussterbens des durch diesen zweiten Sohn gebildeten
Mannsstamms beruft das Statut den ältesten Sohn Georg und dessen männliche Nach-