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8. 3.
Das Gesuch um Ertheilung eines Schiffer-Patentes ist nebst den in §. 2 angeord-
neten Zeugnissen, einem Signalement des Bewerbers und dem in §. 8 der gegemwärtigen
Verordnung erwähnten Dienstbuche bei der Distriktspolizeibehörde des Wohn= oder Aufent-
haltsortes einzureichen. ,
In dem Gesuche ist die Strecke des Rheinstromes, für welche das Patent nachgesucht
wird, zu bezeichnen.
Die Distriktspolizeibehörde hat das Gesuch zu instruiren und es bleibt ihr unbenommen,
bei Prüfung desselben noch nähere Erkundigung bei dem k. Strassen= und Flußbauamte
Speyer oder bei dem k. Hafenkommissariate Ludwigshafen, sowie bei dem zuständigen
Nheinschifffahrtsinspektor einzuziehen.
F. 4.
Nach beendigter Instruktion ist das Gesuch der k. Regierung der Pfalz, Kammer des
Innern, in Vorlage zu bringen, welche, falls sämmtliche Voraussetzungen erfüllt sind, das
Patent nach beiliegendem Muster ausfertigt und an die Distriktspolizeibehörde hinausgibt.
Das Patent ist vor der Aushändigung an den Bewerber von demselben mit Vor-
und Familien-Namen zu unterzeichnen.
Ueber die ertheilten Patente ist bei der k. Regicrung, Kammer des Innern, ein Ver-
zeichniß zu führen.
Dem k. Strassen= und Flußbauamte Speyer, dem k. Hafenkommissariate Ludwigshafen,
sowie dem zuständigen Nheinschifffahrtsinspektor ist von jeder Ausfertigung Nachricht zu geben.
8. B.
Bayerische Mainschiffer, welche den Rhein befahren wollen, bedürfen gleichfalls eines
Patentes, welches nach Maßgabe der Bestimmungen in den vorstehenden §8. 3 und 4 nach-
zusuchen und zu ertheilen ist.
Desfallsige Gesuche sind von der Distriktspolizeibehörde des Wohn= oder Aufenthalts-
ortes des Bewerbers zu instruiren und der vorgesetzten k. Regierung, Kammer des Innern,
zur Bescheidung in Vorlage zu bringen.
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