Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

24. 349 
die durch Fahrlässigkeit herbeigeführle Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Dienstbuches 
ist strafbar. Bei vorsätzlicher Fälschung erfolgt die Bestrafung auf Grund des Reichsstraf- 
gesetzbuches. 
8. 11. 
Den Schiffern ist verboten, eine der in 8. 8 bezeichneten Personen, welche nicht mit 
dem vorgeschriebenen Dienstbuche versehen ist, in den Dienst zu nehmen. 
8. 12. 
Jeder Schiffseigenthümer oder Schiffsführer ist verbunden, in dem Dienstbuche des 
aus seinem Dienste tretenden Dienstmannes ein pflichtmäßiges Zeugniß über dessen Belragen 
mit Angabe des Entlassungsgrundes zu vermerken. Ein solcher Vermerk kann auch durch 
jede Polizeibehörde eines Hafens am Rheinc oder an einem Nebenflusse desselben gemacht werden. 
Beschwerden wegen des von dem Schiffer ertheilten oder verweigerten Zeugnisses werden 
durch die Distriktspolizeibehörde des Wohnsitzes des Schiffseigenthümers oder Schiffoführers 
erledigt. Das Ergebniß ist in dem Dienstbuche vorzumerken. 
8. 13. 
Wer wegen Fälschung des Dienstbuches oder wegen eines damit verübten Belruges 
oder zur Täuschung der Behörden getriebenen Mißbrauches auf Grund des Reichsstrafgesetz 
buches bestraft wurde, dem ist das Dienstbuch durch die betreffende Distriktspolizeibehörde 
abzunehmen und nach Umständen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist oder niemals 
wieder zu ertheilen. 
S. 14. 
Auf die Bemannung von Seeschissen, welche den Rhein befahren, sinden die vorstehen- 
den Bestimmungen keine Anwendung. Auuch gelten dieselben einstweilen nicht für die Be- 
mannung niederländischer Rheinschiffe. 
8. 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die in den 88. 6, 8, 10, 11 und 12 der gegenwärligen 
Verordnung enthaltenen Bestimmungen werden nach Artikel 100 des Gesetzes vom 28. Mai 
1852 über die Benützung des Wassers mit einer Geldstrafe bis zu 180 M. oder mit Haft 
bis zu einem Monat bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.