Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Abwesenden Aufträge zu übernehmen, für die Vermittelung von Käufen und Berkäufen 
über Waaren außer Wirksamkeit gesetzt. 
Im Falle der Entgegennahme einer schriftlichen Einwilligungserklärung oder eines 
schriftlichen Auftrags muß der Handelsmäkler das die Einwilligungserklärung oder den 
Auftrag enthaltende Schriftstück als Beilage des Tagebuchs aufbewahren und mit diesem 
vorlegen. 
München, den 18. Juni 1887. 
Luitpol 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretar: 
k. Ministerialrath v. Kastner. 
Xr. 86891I. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
K. Staatsministerium der Tinanzen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß beginnend mit dem 1. Juli l. Is. 
die Försterstelle zu Griesen im Forstamte Garmisch aufgelöst und dafür eine Försterstelle 
zu Obergrainau im gleichen Forstamte errichtet werde. 
München, den 7. Juni 1887. 
Dr v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
k. Ministerialrath Bauer.
	        
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