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schrift muß in einer Weise angebracht sein, welche deren willkürliche zeitweilige Beseitigung
ausschließt.
§. 5.
Gefäße aus Kupfer oder Messing dürfen weder zur Aufbewahrung und Versendung
noch zum Ausmessen der zum Verkaufe bestimmten Milch benützt werden.
In Bezug auf Milchgefsäße aus Blei oder bleihaltigen Metalllegirungen sind die Be-
stimmungen des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen,
vom 25. Juni 1887 maßgebend.
Sämmtliche Milchgeschirre, desgleichen die Milchverkaufsräume sind jederzeit reinlich
zu halten.
Vorbehaltlich der nach den besonderen örtlichen Verhältnissen etwa veranlaßten orts-
polizeilichen Vorschriften (§. 7 Abs. 2) darf zum Verkaufe bestimmte Milch nur in reinlich
gehaltenen, gut zu lüftenden Räumen aufgestellt werden. Iusbesondere ist die Aufstellung
in Räumen verboten, welche als Krankenzimmer im Gebrauche stehen, desgleichen in übel-
riechenden und in solchen Räumen, woselbst in Zersetzung begriffene Gegenstände aufbe-
wahrt oder feilgehalten werden.
S. 6.
Ergibt sich der Verdacht einer Milchfälschung, so ist die Polizeibehörde befugt, in der
Stallung, aus welcher die beanstandete Milch stammt, eine Milchbeschau — die sog. Stall-
probe — vorzunehmen. Diese Stallprebe besteht darin, daß die Kühe, welche zur Ge-
winnung verkäuflicher Milch dienten, unter polizeilicher Aufsicht gemolken und aus der
hiebei gewonnenen Milch Proben zum Zwecke der Untersuchung und der Vergleichung mit
der beanstandeten Milch entnommen werden.
Die Stallprobe soll nur stattfinden, wenn dringender Verdacht der Fälschung besteht
und zur Feststellung der letzteren die Vornahme der Stallprobe unerläßlich nothwendig ist.
Außerdem kann dieselbe auf Antrag des betreffenden Viehbesitzers eintreten.
Der Viehbesitzer ist verpflichtet, die Vornahme der polizeilich angeordneten Stallprobe
zu gestatten.
§. 7.
Diese oberpolizeiliche Vorschrift tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft.