Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 28. 371 
ammen zur Ausübung der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten zur Kenntnißnahme und 
Darnachachtung bekannt gegeben. 
München, den 20. Juli 1887. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Grundlsiätze 
für 
die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen 
zur Ausübung der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten. 
1. Hebammen, welche in einem Bundesstaate das Prüfungszeugniß einer nach den 
Landesgesetzen zuständigen Behörde erworben haben, sollen, sofern sie in der Nähe 
der Grenze eines benachbarten Bundesstaates wohnhaft sind, befugt sein, ihre Be- 
rufsthätigkeit in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des letzterwähnten 
Staates in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben. 
2. Die Hebammen, welche in Gemäßheit der unter Ziffer 1 getroffenen Bestimmung 
in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarstaates ihren Beruf 
ausüben, verlieren die Befugniß hierzu, falls sie sich dort dauernd niederlassen oder 
ein Domizil begründen. 
3. Die unter Ziffer 1 bezeichneten Hebammen haben sich bei der Ausübung ihres 
Gewerbes an den in der Nähe der Grenzen liegenden Orten des benachbarten 
Staates den daselbst geltenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu unterwerfen.
	        
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