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ammen zur Ausübung der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten zur Kenntnißnahme und
Darnachachtung bekannt gegeben.
München, den 20. Juli 1887.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Grundlsiätze
für
die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen
zur Ausübung der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten.
1. Hebammen, welche in einem Bundesstaate das Prüfungszeugniß einer nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörde erworben haben, sollen, sofern sie in der Nähe
der Grenze eines benachbarten Bundesstaates wohnhaft sind, befugt sein, ihre Be-
rufsthätigkeit in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des letzterwähnten
Staates in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben.
2. Die Hebammen, welche in Gemäßheit der unter Ziffer 1 getroffenen Bestimmung
in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarstaates ihren Beruf
ausüben, verlieren die Befugniß hierzu, falls sie sich dort dauernd niederlassen oder
ein Domizil begründen.
3. Die unter Ziffer 1 bezeichneten Hebammen haben sich bei der Ausübung ihres
Gewerbes an den in der Nähe der Grenzen liegenden Orten des benachbarten
Staates den daselbst geltenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu unterwerfen.