Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Abdruck. 
Bekauntmachung, Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten 
vorbehaltenen Stellen betreffend. 
In Gemähheit der Vorschrift im §. 8 Absatz 3 der vom Bundesrath unter'm 7. und 
21. März 1882 (Central-Blatt S. 123) beschlossenen Grundsätze für die Besetzung der 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär 
anwärtern wird nachfolgend 
das Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundes- 
staaten vorbehaltenen Stellen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Inni 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher.
	        
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