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Abdruck.
Bekauntmachung, Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten
vorbehaltenen Stellen betreffend.
In Gemähheit der Vorschrift im §. 8 Absatz 3 der vom Bundesrath unter'm 7. und
21. März 1882 (Central-Blatt S. 123) beschlossenen Grundsätze für die Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär
anwärtern wird nachfolgend
das Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundes-
staaten vorbehaltenen Stellen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 24. Inni 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Boetticher.