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zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885
S. 417)7, tritt folgende Bestimmung:
„Die Reichsstempelmarken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 30, 40,
50, 60 und 80 Pfennig; 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50,
100 und 500 Mark. Dieselben sind 24 mm hoch und 61 mm breit und
haben, insoweit sie über einen Steuerbetrag bis einschließlich 80 Pfennig lauten,
einen bläulichen, insoweit sie über einen höheren Betrag lauten, einen gelblichen
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein
Schild mit der Injchrift: „RlEITCIIÖ-STAIPEL-ABC ABl“ zeigt; eine Loch-
reihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen seder auf dem
oberen Nande die Werthbezeichnung in Buchstaben und an den äußeren beiden
Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche die Marke lantet,
ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Auf-
druck und außerdem die sortlaufende Nummer der Marke enthält".
In Gemäßheit der Bestimmung unter Ziffer 1 im dritten Absatz der Nummer 12a
der gedachten Ansführungsvorschriften sind gestempelte Formulare zu Schlußnoten mit einem
den neuen Markenmustern entsprechenden Stempelanfdruck hergestellt.
Die nach den bisherigen Vorschriften angefertigten Stempelmarken und gestempelten
Formulare behalten ihre Giltigkeit.
Berlin, den 22. Januar 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Jarobi.
* Gesetz= und Verordnungsblatt 1885 S. 507.