Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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ersteren Gesetz ergangene Allerhöchste Vollzugs-Instruktion vom 8. Juli 1875 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1875 Nr. 39) keine Einwirkung ausüben, da der in Betracht kommende 
§. 6 dieser Vollzugs-Instruktion bereits allgemein das Verfahren bei Inanspruchnahme von 
Quartieren für Cantonnements und Märsche, beziehungsweise für die Fälle regelt, wo Ab- 
weichungen von der Marschronte erforderlich werden. 
Die erwähnte Vollzugs-Instruktion hat daher — ohne jede Abänderung — auf die 
vengen Quartiere"“ gleichmäßige Anwendung zu finden. 
Die Kommando= 2c. Behörden werden darauf aufmerksam gemacht, daß in den ge- 
gebenen Fällen die Quartierbillets, Qnartierbescheinigungen 2c. die Inanspruchnahme be- 
ziehungsweise stattgehabte Gewährung „enger Quartiere“ besonders ersichtlich zu machen 
haben. 
München, den 9. September 1887. 
krhr. u. rrilizsch. v. Heinleth. v. Höß. 
Staatsrath. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Bekanntmachung, die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe für die 
Dauer des auf den 14. eptember l. J. einberufenen Landtages betr. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich unter'n 28. Juli l. J. allergnädigst bewogen gefunden, in Rück- 
sicht auf Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Ernennung des l. Präsidenten der 
Kammer der Reichsräthe betr., den erblichen Reichsrath Georg Freiherrn zu Francken- 
stein für die Dauer des auf den 14. September l. Is. einberufenen Landtages als ersten 
Präsidenten der Kammer der Reichsräthe zu ernennen.
	        
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