Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

33. 523 
nannten Reichsgesetzes auf das dortselbst in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen= und Weisen- 
geld verzichten, bleiben in Bezug auf Entrichtung der in §. 1 gegenwärtiger Verordnung 
erwähnten Taxen und Beiträge zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds die bisherigen Vor- 
schriften allein maßgebend. 
g. 4. 
Die pensionirten, nicht auf etatsmäßigen Stellen verwendeten Offiziere, Aerzte und 
Beamten, welche weder nach militärischen Normen verheirathet sind, noch nach Maßgabe der oben- 
genannten Verordnung vom 15. Dezember 1812 pensionsanspruchsberechtigte Kinder besitzen, 
sind von der Entrichtung von Beiträgen zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds vom 1. Juli 
1887 an befreit. 
Auf die zur Zeit des Inkrasttretens des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 pen- 
sionirten Offiziere, Aerzte und Beamten, welche nach militärischen Normen verheirathet 
sind, oder aus einer nach solchen Normen geschlossenen Ehe nach der Verordnung vom 
15. Dezember 1812 pensionsanspruchsberechtigte Kinder besitzen, finden, insoweit sie nach 
§. 1 des obigen Reichsgesetzes zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen ver- 
pflichtet sind und nicht unter den §. 7 dieses Gesetzes fallen, die Vorschriften in §. 1 Ziffer 2 
und 4, dann §. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung unter den dort bezeichneten Voraus- 
setzungen gleichmäßig Amwendung. Insoweit solche pensionirte Offiziere, Aerzte und Beamten 
nach 8. 7 des erwähnten Reichsgesetzes von der Entrichtung von Wittwen= und Waisengeld- 
beiträgen befreit sind, bleiben für sie hinsichtlich der ordentlichen und eventuell außerordentlichen 
Leistungen zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds die bisherigen Vorschriften mit der 
Maßgabe geltend, daß die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wittwen= und 
Waisenfonds erlischt, sobald der Pensionär verwittwet ist und keine nach der Verordnung vom 
15. Dezember 1812 pensionsanspruchsberechtigten Kinder mehr besitzt. 
F. 5. 
Unteroffiziere und Soldaten des Friedeusstandes, welche sich nach dem Inkrafttreten 
des Reichsgesetzes verehelicht haben oder verehelichen werden, sind von jeder Beitragsleistung 
zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds befreit. 
Den Wittwen und Weisen solcher Unteroffiziere und Soldaten steht — vorbehaltlich 
der Bestimmungen in den §S§. 94 ff. des Reichsmilitärpensionsgesetzes vom 2/ uni 1871 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.