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nannten Reichsgesetzes auf das dortselbst in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen= und Weisen-
geld verzichten, bleiben in Bezug auf Entrichtung der in §. 1 gegenwärtiger Verordnung
erwähnten Taxen und Beiträge zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds die bisherigen Vor-
schriften allein maßgebend.
g. 4.
Die pensionirten, nicht auf etatsmäßigen Stellen verwendeten Offiziere, Aerzte und
Beamten, welche weder nach militärischen Normen verheirathet sind, noch nach Maßgabe der oben-
genannten Verordnung vom 15. Dezember 1812 pensionsanspruchsberechtigte Kinder besitzen,
sind von der Entrichtung von Beiträgen zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds vom 1. Juli
1887 an befreit.
Auf die zur Zeit des Inkrasttretens des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 pen-
sionirten Offiziere, Aerzte und Beamten, welche nach militärischen Normen verheirathet
sind, oder aus einer nach solchen Normen geschlossenen Ehe nach der Verordnung vom
15. Dezember 1812 pensionsanspruchsberechtigte Kinder besitzen, finden, insoweit sie nach
§. 1 des obigen Reichsgesetzes zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen ver-
pflichtet sind und nicht unter den §. 7 dieses Gesetzes fallen, die Vorschriften in §. 1 Ziffer 2
und 4, dann §. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung unter den dort bezeichneten Voraus-
setzungen gleichmäßig Amwendung. Insoweit solche pensionirte Offiziere, Aerzte und Beamten
nach 8. 7 des erwähnten Reichsgesetzes von der Entrichtung von Wittwen= und Waisengeld-
beiträgen befreit sind, bleiben für sie hinsichtlich der ordentlichen und eventuell außerordentlichen
Leistungen zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds die bisherigen Vorschriften mit der
Maßgabe geltend, daß die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wittwen= und
Waisenfonds erlischt, sobald der Pensionär verwittwet ist und keine nach der Verordnung vom
15. Dezember 1812 pensionsanspruchsberechtigten Kinder mehr besitzt.
F. 5.
Unteroffiziere und Soldaten des Friedeusstandes, welche sich nach dem Inkrafttreten
des Reichsgesetzes verehelicht haben oder verehelichen werden, sind von jeder Beitragsleistung
zum Militär-Wittwen= und Waisenfonds befreit.
Den Wittwen und Weisen solcher Unteroffiziere und Soldaten steht — vorbehaltlich
der Bestimmungen in den §S§. 94 ff. des Reichsmilitärpensionsgesetzes vom 2/ uni 1871