Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

L 
16. Die Abführung der Einnahmen an die Centralstaatskasse erfolgt nach den bezüg— 
lichen besonderen Vorschriften. 
Zu 88. 6 und T. 
1. Die verheirathet gewesenen, aber rechtskräftig geschiedenen pensionirten Offiziere, 
Aerzte und Beamten sind den unverheiratheten gleich zu achten, sofern nicht unverheirathete 
Kinder unter 18 Jahren aus der Ehe vorhanden sind. Bei Pensionsempfängern bedingt 
das Vorhandensein von unverheiratheten Kindern unter 18 Jahren aus einer rechtskräftig 
geschiedenen Ehe die Beitragspflicht. 
2. Nach Maßgabe des §. 6 Ziffer 4 und 5 und des §. 7 des Reichsgesetzes ist 
bezüglich der zur Zeit des Inkrafttretens desselben vorhandenen Pensionsempfänger durch 
eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde festzustellen: ob dieselben verheirathet sind, oder 
unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und zutreffenden 
Falls, wann die Kinder geboren sind und ob die bestehende Ehe, oder die Ehe, in welcher 
die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach 
der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist. (Ausführungsbestimmungen zu §. 7 mittels 
besonderer Bekanntmachung erlassen). Diese Bescheinigungen dienen als Rechnungsausweise. 
3. Hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand tretenden 
Offiziere, Aerzte und Beamten ist die erforderliche Angabe über die Beitragspflicht des zu 
Pensionirenden von demjenigen Truppentheil oder derjenigen Behörde zu machen, welche 
das militärische Invaliditäts-Attest auszufertigen oder den Pensionsvorschlag aufzustellen hat. 
Diese Angabe ist in das militärische Invaliditäts-Attest oder die Pensionsvorschlags-Liste 
aufzunehmen und zwar in das militärische Invaliditäts-Attest unter e. In derselben Weise 
ist zutreffenden Falls anzugeben, daß und aus welchem Grunde der Betreffende nicht bei- 
tragspflichtig ist. 
Zu S. 8. 
Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu; 
dagegen sind die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe zum Bezuge von Waisen- 
geld berechtigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.