Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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keiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten nicht abhängig ge- 
macht wird. . 
Für gewöhnlich wird: · 
das Wittwengeld an die Wittwe, das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die 
Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, 
in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an 
den Vormund oder Pfleger der Kinder gezahlt. 
5. Ueber das empfangene Wittwen= und Waisengeld sind Einzel-(Monats-) Quittungen 
und Jahresquittungen auszustellen. Die Gebührnisse sind, sofern und soweit eine und die- 
selbe Person empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden 
Muster aufzunehmen. Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte —. 
Waisengeld ist das beigefügte Muster anzuwenden. * 
6. Der Betrag des Wittwen= und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit — 
Zahlen noch mit Buchstaben auszudrücken. 
7. Die Jahresquittungen. über Wittwen- und Waisengeld bedürfen einer Bescheinigung 
der Unterschrift des Empfängers. 
Die Jahresquittungen über Wittwengeld sind im Weiteren mit einer Bescheinigung 
darüber zu versehen, daß die Berechtigte noch lebt und nach dem Tode des Ehemannes, 
von welchem sie ihr Recht herleitet, nicht wieder geheirathet hat. 
8. Unter den Jahresquittungen über Waisengelder, welche für Mädchen von mehr 
als sechzehn Jahren zu zahlen sind, ist zu bescheinigen, daß die Berechtigten unverehelicht sind. 
Für die Quittungen der Waisen im Allgemeinen genügt dagegen eine Bescheinigung 
darüber, daß die Waisengeldberechtigten am Leben sind. 
9. Die Bescheinigungen sind von einem öffentlichen Beamten, welcher ein Dienstsiegel 
zu führen berechtigt ist, unter deutlicher Beidrückung des letzteren auszustellen. 
10. Jahresquittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, 
bedürfen in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung noch der Beglaubigung 
eines deutschen Gesandten oder eines deutschen Consuls, wobei zugleich zum Ausdruck zu 
bringen ist, daß die Berechtigten im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit sich befinden. 
11. Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die Wittwen= und Weisengelder an 
der Zahlstelle persönlich erheben, sind zu den Einzel-(Monats-) Quittungen die Bescheinig-
	        
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