Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Zu 8. 31 Absatz 2. 
Siehe die Ausführungsbestimmungen zu 8. 16. 
Zu §. 32 Absatz 2. 
Für die noch vorhandenen Garnisonsbauaufseher und deren Relikten gelten die gleichen 
Bestimmungen wie für die Wallmeister. 
Zu §. 33. 
Ausführungsbestimmungen mittels besonderer Bekanntmachung erlassen. 
Zu §S. 36. 
Die Wittwen= und Waisengeldbeiträge sind von den Verpflichteten vom 1. Juli 1887 
ab nachträglich einzuziehen, vorbehaltlich der Rückerstattung, falls unter Berufung auf §. 26 
des Reichsgesetzes innerhalb der Zeit bis zum 30. September 1887 auf Wittwen= und 
Waisengeld verzichtet wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Beinleth. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D.
	        
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