Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

33. 537 
Anlage 1. 
Antrag 
auf Feststellung und Anweisung von Wittwen= und Weisengeldern 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 237). 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Die Spalten 7, 8, 9, 15 und 16 des umstehenden Formulars sind seitens der Truppen 2c. 
nicht auszufüllen, wenn Willwen= und Waisengelder für die Hinterbliebenen eines im aktiven 
Dienst verstorbenen Offiziers oder Arztes beantragt werden. 
2. Bei Anträgen für Hinterbliebene von Pensions= und Wartegeldempfängern sind die Spalten 
7 und 8 fortzulassen oder nicht auszufüllen. Die Spalte 9 erhält eine entsprechend ver- 
änderte Ueberschrift. 
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