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etz und Verordnungs-Blatl
für das
Königreich Bayern.
„W 35.
München, den 29. September 1887.
Juhalt:
Bekan mtmachung vom 29. September 1887, die Besteuerung des Branntweins betr. — Gesetz vom 24. Juni
1887, die Bestenerung des Branntweins betr. — Gesetz vom 8. Juli 1868, die Besteuerung des Branut-
weins in verschiedenen zum Norddentschen Bunde gchtebn von Staaten und Gebietstheilen betr. — et
m Juli 1979, die Stenerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken betr. — Draunkl#ean
#eigeener-Mehnlatio-
Bekanntmachung, die Besteuerung des Branntweius betreffend.
Königliches Staatsministerium der TFinanzen.
Im Hionblicke auf das Gesetz vom 27. September 1887, die Besteuerung des Brannt-
weins betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 547) ist seitens der k. bayer. Staats-
regierung die in §. 47 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 24. Juni ds. Is. gleichen Betreffs
vorbehaltene Zustimmung erklärt und hienächst gemäß §. 47 Abs. 3 des letzteren Gesetzes
durch Kaiserliche Verordnung vom 27. September 1887, betreffend die Besteuerung des
Branntweins im Königreich Bayern (Reichsgesetzblatt S. 491), bestimmt worden, daß die
Reichsgesetze vom 24. Juni ds. Is., obigen Betreffs, und vom 19. Juli 1879, betreffend
die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, für das Gebiet des König-
reichs Bayern am 1. Oktober 1887 in Kraft treten.
Demgemäß werden die beiden letzterwähnten Gesetze, sowie das Gesetz vom 8. Juli
1868, die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde ge-
hörenden Staaten und Gebietstheilen betreffend, welches nach §. 40 des Reichsgesetzes vom
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