Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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24. Juni 1887 zugleich mit diesem Gesetze in Bayern Geltung erlangt, und endlich das 
Branntwein-Nachsteuer-Regulativ nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Hiezu wird noch das Folgende bemerkt: 
1) Die zu den obigen Gesetzen erlassenen, den Zoll= und Aufschlagbehörden in geson- 
derten Abdrücken bereits zugegangenen Ausführungs= und Vollzugsbestimmungen treten gleich- 
zeitig mit diesen Gesetzen am 1. Oktober 1887 in Wirksamkeit; es wird jedoch für das 
Betriebsjahr 1887|88 von der Aufstellung von Sammelgefäßen und Meßapparaten in den 
Brennereien (vergl. Ansführungsbestimmungen zu den §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 
24. Juni 1887) abgesehen. 
Die Ausführungs= und Vollzugsbestimmungen werden in Gemäßheit des §. 3 der 
Allerhöchsten Verordnung vom 29. Oktober 1873, die Vereinigung des Gesetzblattes mit 
dem Regierungsblatte betreffend (Reg.-Bl. S. 1556), und der Bekanntmachung des unter- 
fertigten k. Staatsministeriums vom 1. Jannar 1875, das Amtsblatt der k. General-Zoll- 
Administration betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 11), demnächst im Amtsblatte 
der k. General-Direktion der Zölle und indirekten Steuern veröffentlicht werden. 
2) Vom 1. Oktober 1887 ab verlieren die bayer Gesetze vom 25. Februar 1880, 
den Branntweinaufschlag betreffend, und vom 20. November 1885, betreffend die Abände- 
rung dieses Gesetzes, sowie die Allerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1880, den Vollzug 
des Gesetzes über den Branntweinaufschlag betreffend, und alle hiezu ergangenen Vollzugs- 
bestimmungen, dann die Vorschriften über die Erhebung einer Uebergangsabgabe von Brannt- 
wein ihre Gültigkeit. 
3) Die Erhebung und Verwaltung der im Gesetze vom 24. Juni 1887 bestimmten 
Abgaben und Steuern steht den k. Zoll= und Aufschlagbehörden im gleichen Umfange wie 
jene der Zölle und des seitherigen Branntweinaufschlags zu. 
4) Als Steuerhebestellen im Sinne der neuen Ausführungs= und Vollzugsbestimmungen 
haben die Ausschlageinnehmereien und als Oberbeamte die Steneroberkontroleure, die Grenz- 
oberkontroleure und Hauptzollamtsoffiziale zu fungiren. Als Aufsichtsbeamte im Sinne dieser 
Bestimmungen gelten sämmtliche mit der Kontrole der unter Ziff. 3 bezeichneten Abgaben 
und Stenern betrauten Beamten und Bediensteten der Zoll= und Aufschlagverwaltung. 
München, den 29. September 1887. 
Dr. U. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer.
	        
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