Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Gesetz, die Besteuerung des Branntweins betreffend. Vom 24. Juni 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preuhen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des 
Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Verbrauchsabgabe. 
1. Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe. 
8. 1. 
Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein unterliegt 
  
vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweck der steuerlichen 
Kontrole. 
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt-Jahresmenge, welche 4,# Liter 
reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten 
Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, O#0 Mark für das 
Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge O,0 Mark für das Liter 
reinen Alkohols. 
Die Gesammt-Jahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist, 
sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision 
unterliegen. 
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden 
maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt: 
  
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird, 
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, 
zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs- 
zwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die 
Brennereibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Dena- 
turirung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
	        
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