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Gesetz, die Besteuerung des Branntweins betreffend. Vom 24. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preuhen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Verbrauchsabgabe.
1. Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe.
8. 1.
Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein unterliegt
vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweck der steuerlichen
Kontrole.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt-Jahresmenge, welche 4,# Liter
reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten
Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, O#0 Mark für das
Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge O,0 Mark für das Liter
reinen Alkohols.
Die Gesammt-Jahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist,
sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision
unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden
maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung,
zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs-
zwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die
Brennereibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Dena-
turirung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.