Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

556 
behufs Verwendung zu gewerblichen 2c. Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe 
gezahlt oder gestundet wird. 
Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benutzt wird, oder die Mindestmenge 
des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich festgesetzt worden ist (§§. 6 und 7), die nach 
Absatz 1 festgestellte Menge reinen Alkohols hinter dem auf Grund der Anzeige des Meß- 
apparats oder der amtlichen Festsetzung ermittelten Sollbestand zurück, ohne daß der Brennerei- 
besitzer der Steuerbehörde einen genügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, so 
hat er für die Fehlmenge den ihr entsprechenden Betrag der Verbrauchsabgabe zu erlegen. 
Der unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist 
von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen. 
Sofern eine weitere Aufbewahrung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Brannt- 
weins erforderlich wird, hat der Inhaber des Branntweins die Aufnahme desselben in eine 
für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung der Stenerbehörde ausschließlich 
für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privat- 
niederlage zu bewirken. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesrath. Derselbe hat 
insbesondere auch die Bedingungen und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuer- 
licher Kontrole stehender Branntwein außerhalb der Lagerräume gereinigt oder zum Zweck 
der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterworfen werden darf. 
Für Branntwein, welcher im freien Verkehr einer weiteren Bearbeitung zum Zweck 
des Genusses unterworfen wird, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths ein Erlaß 
der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden. 
§. 12. 
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher 
Branntwein verwendet ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths für jedes in 
den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung der Verbrauchsabgabe von 
0,50 Mark gewährt werden. 
d. Vorschriften für kleine Brennereien. 
8. 13. 
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1500 Hekto- 
liter Bottichraum bemaischen, oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.