Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 36. 559 
F. 19. 
Der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird gleichgeachtet: 
1. wenn Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in 
anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden 
sind, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen werden; 
2. wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses 
Gesetzes oder der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ange- 
legter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, ein- 
schließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine 
Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein 
Möglich ist, unbefugterweise verletzt wird; 
3. wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen 
vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit desselben zu stören geeignet 
sind, oder ein Meßapparat, welcher unrichtig zeigt, wissentlich fortbenutzt wird; 
4. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Verbrauchsabgabe verübt 
worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. 
8. 20. 
Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird iu den durch die 88. 18 
und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. 
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Verbrauchsabgabe 
nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt ge- 
wesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 26 statt. 
b. Strafe der Verbrauchsabgabendefraudat! 
V 
ß. 21. 
Wer eine Defraudation der Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, 
welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungsweise des zur Ungebühr 
beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber fünf Mark beträgt. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe 
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