& 35. 563
Branntwein (§. 18 Ziff. 1 bis 3), oder durch absichtliche Störung des Meßapparats ver-
urtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennereigewerbe selbst jemals wieder auszuüben,
oder durch Andere zu ihrem Vortheil ausüben zu lassen. Die Stenerbehörde ist jedoch er-
mächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ansnahmen zu gestatten.
g. Exekutivische Maßregeln.
g. 31.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung
der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und
der in Gemähheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch
Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen,
auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen
zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung
der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zoll-
gefällen, und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.
h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen.
F. 32.
Gewerbe= und Handeltreibende, einschließlich der Breunereibesitzer, haften hinsichtlich
der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für die-
jenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben.
Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung
der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemähheit
derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach
Maßgabe der Bestimmungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unter-
lassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zmwiderhandlung gegen diese Vor-
schriften abzuhalten.
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntwein-
stenerdefrandation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weiter-
gehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868.