Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Branntwein (§. 18 Ziff. 1 bis 3), oder durch absichtliche Störung des Meßapparats ver- 
urtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennereigewerbe selbst jemals wieder auszuüben, 
oder durch Andere zu ihrem Vortheil ausüben zu lassen. Die Stenerbehörde ist jedoch er- 
mächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ansnahmen zu gestatten. 
g. Exekutivische Maßregeln. 
g. 31. 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung 
der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und 
der in Gemähheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch 
Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen 
zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung 
der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zoll- 
gefällen, und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. 
h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen. 
F. 32. 
Gewerbe= und Handeltreibende, einschließlich der Breunereibesitzer, haften hinsichtlich 
der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für die- 
jenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. 
Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung 
der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemähheit 
derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach 
Maßgabe der Bestimmungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unter- 
lassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zmwiderhandlung gegen diese Vor- 
schriften abzuhalten. 
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntwein- 
stenerdefrandation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weiter- 
gehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868.
	        
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