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i. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
S. 33.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsab-
gabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht
sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden,
die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur
im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
8. 34.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt ge—
mäß 88. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Hoöchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defrandation der Verbrauchs-
abgabe im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zu-
widerhandlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate Gefängniß.
1. Strafverjährung.
§. 35
Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt in drei Jahren,
diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29 verjzährt zu-
gleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.
m Strafverfahren.
F. 36.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen
gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Ge-
mäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach
welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.