Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

.M 35. 567 
Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr 
als 1050 beziehungsweise 1500 beziehungsweise 3.000 Liter Bottichraum durchschnittlich 
täglich zur Bemaischung, so wird für den betreffenden Kalendermonat der entsprechend höhere 
Steuersatz erhoben. 
Der Anspruch auf die Steuerbegünstigung geht nicht verloren, wenn in einer der be- 
zeichneten Brennereien im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. 
III. An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten: 
a) vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 0,/8 Mark, 
b) vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller 
Art O0,#8 Mark, 
c) vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller 
Art O,o Mark, 
d) vom Hektoliter Trauben= oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,#8 Mark. 
IV. Für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre 
nicht mehr als 1500 Hektoliter Bottichraum bemeischen, sowie für diejenigen Brennereien, 
welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, oder welche lediglich nichtmehlige 
Stoffe mit Ausnahme von Melasse, Nüben, oder Rübensaft verarbeiten, kann von der 
Landesregierung unter Nachlaß der nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebs- 
einrichtungen und Kontrolen angecordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu er- 
lassenden Verwaltungsvorschriften die Steuer von derjenigen Material= oder Maischmenge, 
welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvor- 
richtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuer- 
behörde bindend festgesetzt wird. 
V. Eine Rückvergütung der Meischbottich= oder Branntweinmaterialstener kann nach 
näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein 
bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- 
oder Beleuchtungszwecken. Verwendung findet. 
3. Zuschlag zur Verbrauch sabgabe. 
8. 42. 
I. In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige 
Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirthschaftlichen (§. 41 la) gehören, roer welche 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.