Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten, findet, sofern sie nicht unter 
§. 41 lbfallen, die Erhebung der Maeischbottichsteuer nicht mehr statt. Von dem in solchen 
Brennmereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein 
Zuschlag zu dieser erhoben, welcher O,% Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt. 
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden 
haben und nicht mehr als 10.000 Liter Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für 
den Umfang des bisherigen Betriebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine 
Ermäßigung des Zuschlages um O, Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen 
Brennereien dieser Art mehr als 10000 Liter, jedoch nicht über 20 000 Liter Bottichraum, 
so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,# Mark. Auf Preßhefebrennereien findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
In gleicher Weise sind auf Antrag andere als gewerbliche Brennereien, welche nicht 
Melasse, Nüben oder Rübensaft verarbeiten, seitens der Landesregierung von der Erhebung 
der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer freizulassen. Insofern landwirthschaftliche 
Brennereien, welche Getreide verarbeiten, hiervon Gebrauch machen, wird 
a) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem 
Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag 
von O, Mark, 
b) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre 
mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur 
ein Zuschlag von O# Mark 
für das Liter reinen Alkohols erhoben. 
II. Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 1 500 Liter 
Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis 
30. September betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Maischbottichstener, dem nach 
Nr. I Absatz 1 von den gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchs- 
abgabe. "“ 
Von dem in landwirthschaftlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr als 10 000, 
jedoch nicht über 20 000 Liter Bottichraum bemeischen, hergestellten Branntwein wird, so- 
weit derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag, welcher 0: Mark für das 
Liter reinen Alkohols beträgt, von dem in landwirthschaftlichen Brennereien, welche an einem
	        
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