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Tage mehr als 20 000 Liter Bottichraum bemeischen, hergestellten derartigen Branntwein
ein Zuschlag von O,## Mark erhoben. Der Zuschlag ist nur für denjenigen Kalendermonat
zu entrichten, in welchem eine 10 000 beziehungsweise 20 000 Liter übersteigende Be-
maischung stattgefunden hat.
III. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der Verbrauchs-
abgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechend An-
wendung.
IV. Für die in Ziffer I bezeichneten Bennereien gelten die sonstigen Bestimmungen
des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengesäße, Maischbehälter u. s. w.,
bedürfen einer Genehmigung nicht;
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zulässig, daß
die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 24 Stunden der
Steuerbehörde angezeigt werden muß;
C
die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend
eingeschränkt werden;
d
V
Die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuerbehörde
außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder
Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die
an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem
amtlich bestätigten Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt
einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark.
4. Schutzbestimmungen.
8. 43.
Die Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Einreichung eines Grundrisses der Brennerei
und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (§§. 6 und 43 des Gesetzes vom 8. Juli 1868)
erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an
dieselbe angrenzenden Räume.