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vorrälhe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muß, einzureichen, auch
jeden ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich anzumelden. Der
zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf den Grund des Betriebsplans,
welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorraths-
verzeichnisse abgeschrirben.
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange die
Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als
der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den im §. 4 bezeichneten Stoffen vor-
handen sein. s
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Die vorstehend zur Kontrolirung der Stener ertheilten Vorschriften (§§ 6 bis 1 1) ur m
und die zu deren Vervollständigung getroffenen reglementairen Bestimmungen ist nicht Kontrolevolschrifte
hur derjenige, welcher die Brennerei betreibt, oder für seine Rechnung betreiben läßt,
sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.
§. 13.
Die Braunntweinstener ist, sofern nicht nach den von vder obersten Finanzbehörde 1. „aundiee
zu erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Tage
des Monats, in welchem ein Beennereibetrieb stattgefunden hat, zu entrichten. Wer'
biesen Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder ferneren Anmeldung
vorausbezahlen.
§ 14.
Ein Erlaß der Steuer kaun nur dann erfolgen, wenn durch einen austerordentlichen Z. Erlaß der
Zufall Branntweinsteuer.
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a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebes entstehl, oder
b) die Maische eines verstenerten unangebrochenen Boktichs gänzlich unbrauchbar ge-
worden ist. .
8. 16.
Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage 9 Nichtige Bere
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