Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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g. 26. 
gein sküilgemmeine Ve- Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 Preußische Quart 
a. Beschränkung Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche als von 300 Quart In- 
der Maischbereilung 3O , 
in Vezug auf Raum halt nicht zulässig. 
und Beit. Die Einmaischungen dürfen nur geschehen: 
in den Monaten Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 Uhr bis Abends 
10 Uhr, 
in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 
8. 27. 
im hen binteit Dem Brennereibesitzer bleibt zwar sreigestellt, wie oft und wann er während des 
Maischbottiche. Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche be- 
nutzen will; die Benutzung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge derge- 
stalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Einmaischung zuerst 
wieder begonnen wird. 
g. 28. 
serw eminng fner- Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben 
nicht in den verstenerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern dazu, oder zu einer 
mit der Branntweinfabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus Maische, die stener- 
freie Benutzung noch anderer Gefäße oder Geräthe gewünscht wird, so muß dazu die be- 
sondere Erlaubniß der Steuerbehörde nachgesucht werden. 
8. 29. 
d. Beschränkung des Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder vierten 
ghseieren der Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach 
aa bestimmie Tage- den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische muß auch an 
Einem Brenntage vollständig abgeluttert werden. 
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Maische ist in der Regel nicht gestattet; 
wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, so muß zuvor der Steuerhebe- 
stelle davon Anzeige gemacht, und deren schristliche Genehmigung, welche jedoch bei An-
	        
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