Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem 
Minderbefund, nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein; wegen eines größeren Mehr- 
betrages muß jederzeit das Strasverfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit 
der Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbe- 
halten, das andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbe- 
wahrt und bei Aufstellung der Betriebspläne benntzt. 
8. 38. 
Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet und 
unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 35) in Zugang gebracht werden. Ebenso 
muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen 
Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt 
und nachgewiesen werden, es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten 
Septembermonat ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole, von der 
Verzichtung ab, bis dahin aufhört. 
§. 39. 
Der zum Brennen augemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem Zwecke 
abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebsplaus besonders 
revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Abweichungen 
des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 37 gegebene 
Vorschrift Anwendung. 
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist, 
unverletzt erhalten werden. 
F. 40. 
Material, welches bei der Revision verdorben und untanglich zur Verwendung auf M. Werfahren wen 
Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn r n* 
mehr als die oben nach F. 36 zu vergütende Schicht begreist, entweder mit Zustimmung 
des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungogefäß sogleich auszusondern und von dem 
Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebeplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennerei- 
besitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses ver- 
dorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auceg#uscheiden.
	        
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