.K 35. 585
ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem
Minderbefund, nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein; wegen eines größeren Mehr-
betrages muß jederzeit das Strasverfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit
der Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbe-
halten, das andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbe-
wahrt und bei Aufstellung der Betriebspläne benntzt.
8. 38.
Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet und
unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 35) in Zugang gebracht werden. Ebenso
muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen
Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt
und nachgewiesen werden, es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten
Septembermonat ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole, von der
Verzichtung ab, bis dahin aufhört.
§. 39.
Der zum Brennen augemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem Zwecke
abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebsplaus besonders
revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Abweichungen
des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 37 gegebene
Vorschrift Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist,
unverletzt erhalten werden.
F. 40.
Material, welches bei der Revision verdorben und untanglich zur Verwendung auf M. Werfahren wen
Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn r n*
mehr als die oben nach F. 36 zu vergütende Schicht begreist, entweder mit Zustimmung
des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungogefäß sogleich auszusondern und von dem
Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebeplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennerei-
besitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses ver-
dorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auceg#uscheiden.