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Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht ge-
nommen werden. 6
8. 41.
Iremn Eiration der Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll, kann
auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats, Fixation der
Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maaßgabe der zu verwendenden Material=
gattung und derjenigen Menge dieses Materials, welche während der erklärten Betriebszeit
ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauch bestimmten Destillirgeräthen nach ihrer Betriebs-
fähigkeit (§. 34) in Branntwein umgewandelt werden kann.
Die Stenerkontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe nur während
der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und dahin zu sehen, daß keine höher besteuerten
Materialgattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen.
Die oben vorgeschriebene Materialkontrole ruht für so fixirte Brennereien und sie
sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder ihre Materialbestände nachzu-
weisen. Eine solche Stenerfixation hängt übrigens von dem freien Uebereinkommen der
Verwaltung mit dem Stenerpflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Bedingungen in
der Fixationsbewilligung bestimmt auszudrücken.
Die Stenerbehörde kann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung zurücknehmen, wenn
die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt werden.
§. 42.
6. Gleichzeitiger Be- Brennereien, welche außer den §. 4 genannten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln u. s. w.
trieb der Brennerei · . . . -... c8 . .
aus Getreide oder auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach den für die Brauntwein-
Kartoffeln. bereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften zu behandeln.
IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Ausübung des Dienstes.
8. 43.
l Jdkevlstgttsbcfth Das Gebände, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume,
niß er euerbe- * .
amten. in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials
weeis Besuch der e aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe, und die Räume, in
denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths aufbewahrt werden, gehören,