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kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur
von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Stenerbeamten Behufs der Revision be-
sucht, und muß ihnen zu dem Behuse fogleich geöffnet werden.
So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang derselben stets unver-
schlossen sein.
S. 44.
IOn derselben erstreckt sich die Revisionsbefugniß der Beamten darauf, nachzusehen, daß
a) überhaupt die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie angegeben und bezeichnet
worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, und außer Gebrauch
gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden;
b) der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, auch, insofern
aus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldete Gefäße mit der-
gleichen Stoffen vorhanden sind.
S. 45.
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die schuldigen b. Haussuchungen.
Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich,
es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, so darf sie nur unter
Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen
Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen
steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 6
S. 46.
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den c. Verhalten der-
revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche er- kooihert ilü hee
forderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs,
Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des Thatbestandes
bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
8. 47.
Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Ab- rterdenstüte
un ert rti-
fertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel gung.