Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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giebt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rhtlr. (5 bis 30 Gulden), welche bei 
Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. (30 bis 75 Gulden) erhöht wird. 
8. 61. 
ze 31 ti .. · - * wloss 5. Strafe der un- 
Werden die im §. 8. vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe unterlassen, so Geiene Leru 
kommen die Strafbestimmungen des §. 59. zur Anwendung. bezeichnung. 
8. 62. 
Abweichungen von- den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, sowie Ab- ’:33 Ve’ 
weichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs, oder von der an diesen Tagen Maisch= u. Brennzeit 
gestatteten Brennfrist werden mit 2 Rthlr. (3 Gulden) und bei Wiederholungen mit 5 bis 
20 Rthlr. (5 bis 20 Gulden) bestraft. 
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Eigenmächtige Veränderungen in dem von der Stenerhebestelle vollzogenen Betriebs- nunssttale des . 
plane (§. 10.), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mitahrens, ui ben Ve- 
2 bis 50 Rthlr. (3 bis 75 Gulden) bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung terial: Votrathsver= 
der Strafe, und im dritten Uebertretungssalle überdem der Verlust der Befugniß zur wichuisen. 
Betreibung der Brennerei ein. Auch derjenige, welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich 
aufbewahrt oder nicht bereit hält, solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen. 
zu können, wird schon deshalb um ein bis fünf Thaler (Ein bis fünf Gulden) bestraft, 
wenn auch nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen, weg- 
geschafft oder beschädigt worden. 
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt auch für die 
Material-Vorrathsverzeichnisse (§. 11.) 
S. 64. 
Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, Destillir= und andere Ge- S. Verlehung des 
räthe außer Gebrauch gesetzt worden, abnimmt, verletzt, oder sonst unbrauchbar macht, * 
die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe (§. 8.) zerstört, verändert oder nachmacht, dräthe- 
wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Veränderung 
oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen mit der im §. 59. bestimmten Strafe 
und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses der Maisch= und Destillirgeräthe mit einer 
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