9. Bestrafung son-
stiger Gesetz-Ueber-
tretungen.
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Geldbuße von 2 bis 20 Rthlr. (3 bis 30 Gulden) belegt, falls nicht glaubwürdig dar-
gethan wird, daß die Zerstörung der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses
durch einen vom Stenerpflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich,
nachdem solche wahrgenommen worden, Anzeige geschehen ist.
g. 66.
Die Uebertretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der in
Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften,
auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr.
(1 bis 16 Gulden) geahndet werden.
C. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.
8. 66.
1. Wer Brennerei treibt, haftet, was die im §. ôö1. bis einschließlich S. 65.
verhängten Geldstrasen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbs-
gehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbe-
betrieb Einfluß zu üben, wenn
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht bei-
getrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und
Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülsen, oder bei der Beaussichtigung
derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt,
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke ge-
gangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise
Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defrandation bereits bestraften Verwalters oder
Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Bei-
behaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch
in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Ab-