Branntwein-Nachstener-Regulativ.
8. 1.
Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Ausnahmen aller I. Erhebung
im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen
Branntweinst inschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht
angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt.
Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbranntwein, Branntwein-
essenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.
F. 2.
Von der Nachsteuer bleibt befreit:
a. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung, zu
Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs-
zwecken verwendet wird.
b. Brauntwein im Besitze von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Aus-
schänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen
von nicht mehr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen cc.
nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann
nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind.
Branntwein, welcher nachweislich, gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 bezw.
180 Mék. für 100 kg vom Auslande eingeführt worden ist.
d. Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiete der deutschen Branntwein-
steuergemeinschaft gelangt.
Bereits amtlich denaturirter Branntwein.
O
Oh
94
er Nachsteuer