Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch 
Ab= und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder ander- 
weitiger Beläge nachzuweisen. 
8. 6. 
Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten un— 
verweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten 
Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung 
einzuzahlen haben. 
Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nach- 
steuerschuld jedes Pflichtigen außer Ausatz. 
Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird Seitens der Hebestelle in einem nach An- 
—ioY lage X 3 zu führenden „Einnahme-Journal für die Erhebung der Nachsteuer von Brannt- 
sweins gebucht. 
Dieses Einnahme-Journal ist mit dem Anmeldungs-Register und allen Belägen bis 
zum 20. Februar 1888 an das vorgesetzte Hauptamt einzusenden, welches demnächst die 
gesammelten Nachsteuer-Register nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Di- 
rektivbehörde zur Revision einzureichen hat. 
8. 7. 
II. Stundung. Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 Mark und da- 
rüber: 
a) falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne 
Sicherheitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten, 
b) gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten 
gestundet werden. 
Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
8. 8. 
tnr Strafbe- Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung der- 
selben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe
	        
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