Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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606. 
hiernächst wird durch einfache Multiplikation der erhaltenen Ziffern der Gesammt- 
Literinhalt aller Flaschen 2c. von je gleicher Größe berechnet. 
Bei werthvollen Branntweinen 2c. ist von Oeffnung der mit besonderem 
Verschlusse versehenen Flaschen, wenn hiermit eine Benachtheiligung des betreffen- 
den Juhalts verbunden wäre, unter der Voraussetzung abzusehen, daß sich der 
Besitzer mit der Annahme einer wahren Alkoholstärke von 50°0 einverstanden 
erklärt und eine zuverlässige Schätzung der Menge des Branntweins möglich ist. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch in anderen unbedenklichen Fällen 
von Oeffuunng der Flaschen Abstand genommen werden. 
In denjenigen Spiritusfabriken, in welchen Spiritus mittelst Filtrirens über 
Kohlenstaub gereinigt wird, ist die Menge des in den Filtrirständern befindlichen 
Spiritus in der Weise festzustellen, daß zunächst ermittelt wird, wie viele Liter 
eine Tageefüllung für je einen Ständer belrägt, und welche Menge Spirikus 
ursprünglich zur Befeuchtung des Kohlenstaubes verwendet wurde; diese beiden 
Beträge zusammengenommen, ergeben annähernd den derzeitigen Spiritusinhalt 
je eines Ständers. 
Hierbei kann als Anhaltspunkt dienen, daß auf einen Ständer zu ca. 50 hl 
Rauminhalt täglich ungefähr 4 hl Spiritus aufgegeben und zur ursprünglichen 
Füllung ca. 20 Zentuer Kohlenstaub verwendet und auf einen Zentner Kohlen- 
staub ungefähr 100 Liter Spiritus gerechnet werden. 
8. 11. 
Ermittelung des Stärkegrades ist folgendermaßen zu verfahren: 
Bei gewöhnlichen Spiritusfässern ist mittelst eines Stechhebers aus den mittleren 
Schichten des Fasses so viel Spiritus auszuheben, um den Alkoholometerständer 
(Glascylinder) füllen zu können. Die Alkoholisirung wird aldann nach Maßgabe 
der Vorschriften vorgenommen, wie solche bezüglich der Ermittelung des Stärke- 
grades bei ausgeführtem Branntwein gegeben sind. 
Die Alkoholisirung ist thunlichst in demselben Raume vorzunehmen, in welchem 
der Spiritus lagert. 
Es ist gestattet, sich bei der Alkoholisirung des Alkoholometers des Be-
	        
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