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theiligten, falls dasselbe von der Königl. Normal-Aichungs-Kommission geaicht
ist, zu bedienen.
Steht ein solches Alkoholometer nicht zur Verfügung, so muß für jedes Faß
ca. ½ bis ½ Liter des ausgehobenen Spiritus in eine mit dem Dienstsiegel zu
versiegelnde Flasche gefüllt und dieselbe dem vorgesetzten Hauptamte zum Zwecke
der Alkoholisirung gut verpackt übersendet werden. Das Hauptamt hat das Re-
sultat der Alkoholisirung der Hebestelle mitzutheilen.
Bei Spiritus-Reservoirs und großen Stückfässern ist mit dem Stechheber (oder
einem sonstigen geeigneten Hülfsmittel) aus der obern, mittlern und untern Schicht
je eine kleinere Quantität Spiritus auszuheben und sodann eine gründliche
Mischung der verschiedenen Quantitäten vorzunehmen. Diese Mischung ist so-
dann in der vorgeschriebenen Weise zu alkoholisiren.
Wenn der Nachsteuerpflichtige in den Fällen zu a und b die wahre Stärke mit
90% und darüber deklarirt, so ist von Ermittelung des Stärkegrades überhaupt
abzusehen und der Nachsteuerberechnung der angemeldete Stärkegrad zu Grunde
zu legen.
Erklärt der Pflichtige, den Stärkegrad des Branntweins rc. nicht angeben
zu können, so ist der Stärkegrad nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
festzustellen.
Bei den mit Zucker versetzten Branntweinen, sofern dieselben zweifellos als fertige
Trinkbrauntweine anzusehen sind, ist, abgesehen von den im §. 10 d Abl. 2
vorgesehenen Fällen, allgemein der Alkoholgehalt auf 30 % anzunehmen.
Bei anderen als mit Zucker versetzten Trinkbranntweinen, bei Arrak, Rum, Obst-
branntwein, Branntweinessenzen 2c. ist — gleichviel, ob diese alkoholhaltigen Stoffe
sich in Fässern oder Flaschen 2c. befinden — der Stärkegrad probeweise zu er-
mittelu. Von dieser Ermittelung darf nur dann abgesehen und der angemeldete
Stärkegrad der Nachversteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn von den Nach-
steuerpflichtigen die wahre Stärke mindestens mit 50 deklarirt wird.
) In Fällen des §. 10e ist für die ermittelte Menge ein Stärkegrad von 50%
anzunehmen.