eh und Verorduungs-Bual!
für das
Kö #unigreich Vayern.
M 39.
München, den 2. November 1887.
Jnhalt:
Geilt, vom 26. Oktober 1887, die Erläuterung und den Vollzug des Tit II §. 18 der Verfassungsurkunde be-
tressend. — Gesetz vom 29. Oktober 1887, den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern
für die Zeit vom 1. April 1887 bis 31 März 1888 betreffend. Brkanutmachung vom 31. Oktober
1687, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, hier die Erneuerung
der Bewerbungen durch die Mililäranwärter betr. — Hosdienstnachrichten.
Gesetz, die Erlänterung und den Vollzug des Til I! S. 18 der Verfassungsurkunde betreffend.
Im Uamen Feiner Majestät des Königs.
Tlitpoly,
von Gottes Gnaden Böniglicher Drinz von Bayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reicheräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in §. 7
Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was fsolgt:
Einziger Artikel.
Die von dem Reichs Verweser provisorisch ernannten Beamten sind während der
Reichs-Verwesung nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage zu behandeln und erreichen ins
besondere, soferne die provisorische Ernennung zugleich die erste Anstellung bildet, nach Ab-
lauf einer dreijährigen Dienstzeit das Dienstesdefinitivum. Diejenigen provisorisch er-
naunten Beamten, welche sich bei Beendigung der Reichs-Verwesung im Besitze des Defini-
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