Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Art. 1. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des für den zwei- 
geleisigen Ausbau der Bahnstrecken: 
Heidingsfeld —Kirchheim—Badische Grenze in der Richtung auf Lauda und 
Nürnberg —Ansbach—Württembergische Grenze in der Richtung auf Crailsheim 
aus dem Gesammtbedarf von 5 392 000 JX nach Vereinbarung mit dem Reiche auf 
Bayern entfallenden 25 prozentigen Antheiles zu 1 348 000 JX (einer Million dreihundert 
achtundvierzigtausend Mark) ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen im 
letzteren Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der oben bezeichneten Bauvornahmen an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aus Landesmitteln aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebs- 
rente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maß- 
gebenden Finanzgesetze. 
Art. 2. 
Behufs des zweigeleisigen Ausbaues der Bahnstrecken: 
1. Langmeil— Marnheim— Hessische Grenze in der Richtung auf Monsheim; 
2. Badische Grenze bei Rheinsheim—Landau— Zweibrücken— Folpersweiler, dann 
der Herstellung einer zweigeleisigen Verbindungskurve der Pfälzischen Ludwigs- 
und der Pfälzischen Maximiliansbahn bei Neustadt a. d. H., 
ist die Staatsregierung ermächtigt, für den aus dem Gesammtbedarf von 5 518 000./4 
nach Vereinbarung mit dem Reiche auf die Pfälzischen Eisenbahngesellschaften entfallenden 
10 prozentigen Antheil zu 551 800 -JX (fünfhundert einundfünfzigtausend achthundert Ma.k) 
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4 Prozent vom Tage der Vollendung der Bauanlagen 
an bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß
	        
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