Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 46. 661 
Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt hinweg: 
a) auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter 
lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, 
b) auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung 
nach Artikel X XII Ziffer 1 nicht über 5 Mann beträgt. 
Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß 
selbst aufzustecken. 
3) Kein Schiff darf in dem Maaß belastet werden, daß es tiefer geht, als die Linie, 
durch welche die größte zuläßige Einsenkung bezeichnet worden ist. 
Die zur Bezeichnung der größten zuläßigen Einsenkung dienenden Klammern sind von 
den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunkelm oder durch schwarze Farbe 
auf hellem Grund kenntlich zu erhalten. 
4) Diejenigen mit einem festen Deck nicht versehenen Fahrzeuge, welche bei ihrer 
größten zuläßigen Einsenkung nicht noch eine freie Bordhöhe von mindestens 30 Centimeter 
behalten, müssen, auch wenn sie still liegen, mit mindestens 30 Centimeter hohen, starken, 
dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen werden. 
5) Auf Dampf= und Segelschiffen müssen die mit Rücksicht auf die Sicherheit des 
Betriebes in ihrem Heimathsstaat vorgeschriebenen und im Schiffsattest genannten Aus- 
rüstungs-Gegenstände auf der Fahrt stets vollzählig und in gutem Zustand vorhanden sein. 
Ist für ein Deutsches Schiff das Schiffsattest in Niederland ausgefertigt, so muß 
das Attest bei der erstmaligen Landung am Sitze einer Schiffsuntersuchungs-Behörde des 
Heimathsstaates bei dieser, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach seiner Ausfertigung 
bei einer Schiffsuntersuchungs-Behörde eines Deutschen Uferstaates behufs entsprechender 
Eintragung vorgelegt werden. 
6) An Danpfsschiffen jeder Größe muß deren Namen oder der Namen und Wohn- 
ort des Eigenthümers auf beiden Längenseiten in deutlich sichtbarer Weise angebracht sein. 
Verhalten während der Fahrt. 
Im Allgemeinen. 
Artikel II. 
1) Kein Schiff darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in den Kurs 
107“
	        
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