Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Baken oder anderen Schifffahrtszeichen erkennbar gemachten Stromstrecken, deren geringe Tiefe 
oder Breite, oder auch zeitweise Veruntiefung besondere Vorsicht bei der Durchfahrf nöthig 
macht, den Anweisungen und Befehlen, welche die Strom-Polizeibeamten in Bezug auf die 
Durchfahrt dieser Stromstrecken ertheilen, Folge zu leisten. 
Die Fahrt zur Nachtzeit oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen auf diesen Strom- 
strecken kann durch die Strom-Polizeibeamten verboten werden. 
Von einem solchen Verbot werden die Schifffahrt= und Flößereitreibenden durch öffent- 
liche Bekanntmachung rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden. 
Vorbeifahren der Schiffe an einander. 
1. Weun sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden. 
Artikel III. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben 
oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, in 
welchem sie sich befinden. 
II. Wenn# sie sich in einem und demselben Fahrweg befinden. 
A. Mit genügender Breite. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel IV. 
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden, dürfen nur dann in 
derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, wenn das Fahrwasser 
nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige 
Durchfahrt gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden Vorschriften (Artikel V. 
und VI) zu beachten. 
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in derselben Nichtung. 
Artikel V. 
1) Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Damnsschiff 
oder einen Schleppzug bis auf eine Entfernung von 80 Meter, so darf es sich demselben
	        
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